Satzung des

Verbandes für Lösungsorientierte und Systemische Methoden (e.V)

 

Erfassung und Beschluss durch die Gründungsversammlung am 09.07.2017

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „Verband für Lösungsorientierte und Systemische Methoden (LöSyM). Der Vereinsitz ist in Wuppertal und wird ins Vereinsregister eingetragen werden. Dann wird der Name mit dem Zusatz e.V. ergänzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

Der Verband dient der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, insbesondere im Bereich der Lösungsorientierten und Systemischen Methoden.

Diese sind anwendbar in der Erwachsenenbildung, Pädagogik, Gesundheitsfürsorge und –vorsorge, Therapie und Persönlichkeitsentwicklung.

Grundlagen und Aufgaben des Verbands sind:

  • Sicherung und Etablierung von Lösungsorientierten und Systemischen Methoden
  • Wahrung eines Qualitäts- und Wertestandarts
  • Differenzierung einer Berufsethik für systemische und lösungsorientierte Coaches und Therapeuten
  • Vernetzung von Coaches und Therapeuten, Verbanden und Institutionen
  • Erschließung weiterer Anwendungsbereiche für o.g. Methoden
  • Aktive Interessenvertretung bei staatlichen Organisationen und Institutionen
  • Aufstellung und Weiterentwicklung einheitlicher Aus- und Fortbildungsrichtlinien zur Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus bei der Anwendung von Systemischen und Lösungsorientierten Methoden
  • Erteilung und Widerruf der Aus- und Fortbildungsbefugnis für Lehrbefugte, die im Namen des Verbandes Zertifizierungen durchführen, zu Sicherung eines hohen Qualitätsniveaus
  • Veranstaltung von Fachkongressen, Tagungen und Seminaren für alle Interessierten, unabhängig von Verbandsmitgliedschaft

§3 Steuerbegünstigung, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an „Entspanntes Lernen e.V., Wuppertal“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Neutralität

Der Verband und seine Ziele sind politisch und konfessionell neutral.

Eine Mitgliedschaft in Organisationen, die dem Grundgesetz, sowie den Menschenrechten – insbesondere der Menschenwürde – entgegenstehen, schließt eine Mitgliedschaft im LöSyM aus.

§5 Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Das Mitglied gilt als aufgenommen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, mit der ersten Beitragszahlung tritt das aufgenommene Mitglied in seine Rechte und Pflichten ein.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  • Der Verband kennt Gründungsmitglieder, ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder
  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, rechtsfähige Person werden, die sich in einer vom LöSyM anerkannten Ausbildung befindet oder diese abgeschlossen hat
  • Fördermitglied kann jede rechtsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die gewillt und in der Lage ist, den Vereinszweck zu unterstützen und die ethischen Grundsätze des Verbands anerkennt.
  • Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich besonders um den Verband, Lösungsorientierte oder Systemische Methoden und/oder Coaching oder Therapie verdient gemacht haben. Sie werden durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ernannt. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.
  • Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Tod
    • Erlöschen der juristischen Person
  • Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Austritt wird mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Er entbindet nicht von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr.
  • Der Ausschluss kann erfolgen,
    • bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen oder Ziele des Verbandes
    • wenn das Verbandsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeistandes drei Monate im Rückstand ist
    • bei Verbands schädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Verbandlebens.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von vier Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen zu Geben.
  • Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  • Der Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang durch Anrufung der Schlichtungskommission angefochten werden.
  • Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Verbands auf noch ausstehende Beitragszahlungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Gründungsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  • Später aufgenommene Mitglieder sind im ersten Jahr passive Mitglieder und erhalten ab dem 2. Jahr ein Stimmrecht
  • Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge einzubringen und das Recht der Rede.
  • Alle Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet die Ziele und Aufgaben von LöSyM zum fördern und den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten

§7 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  • Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  • Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres zu Zahlung fällig. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluss ermäßigen oder erlassen.

§8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand, bestehend aus 1. Vorstnad und 2. Vorstand und Finanzvorstand
  • der Kassenprüfer
  • die Aus- und Fortbildungskommission
  • die Schlichtungsstelle
  • Ausschüsse, Arbeitgruppen, Delegierte

§9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes
  • Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
  • Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von vier Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe per Mail, Brief und/oder Internetseite des Verbands.
  • Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der dann den Mitgliedern eine ergänzte Tagesordnung zu kommen lässt.
  • Satzungänderungsanträge müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  • Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  • Die Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die erscheinenden Mitglieder.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, der Auflösung und der Verschmelzung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für die Änderung des Vereinszwecks.
  • Satzungsänderungen hat der Vorstand vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn fünfundzwanzig Prozent der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen.
  • Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.
  •  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen. Protokollführer ist der zweite Vorsitzende. Er kann diese Aufgabe auf ein anderes Mitglied übertragen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Wahl der Aus- und Fortbildungskommision
  • Wahl der Schlichtungsstelle
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme von Berichten
  • Beschlussfassung über Entlastung  des Vorstandes
  • Beratung und Beschlüsse bezüglich Verbandsaktivitäten
  • Beschlüssen von Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Auflösung des Verbands

§11 Der Vorstand

  • Der Vorstand als Leitungs- und Vertretungsorgan im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und dem Finanzvorstand.
  • Die Tätigkeit der Vorstandsmitgliedern ist ehrenamtlich.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  • Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  • Der Vorstand beschließt die Beitragsordnung.
  • Die Mitglieder des Vorstands fassen ihre Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen.
  • Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen einzelner Gremien teilzunehmen und sich zu äußern.
  • Zur Wahrung der Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann sich zur Ausführung seiner Beschlüsse eines Geschäftsführer und hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.

§12 Wahl des Vorstandes

  • Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  • Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
  • Die Wahl ist geheim
  • Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt als Vorstand.

§13 Die Aus- und Fortbildungskommision

Die AFK besteht aus 3-5 Mitgliedern. Sie sollte mit erfahrenen Ausbildern, bzw. Coaches besetzt werden.

Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Sie wählen selbst einen Vorsitzenden.

Ihre Beschlüsse sind für die Verbandsmitglieder bindend, wenn sie vom Vorstand genehmigt worden sind.

Die Sitzungen der AFK sind für Mitglieder und Vorstand offen.

Regelveränderungen werden in Kooperation mit dem Vorstand vorgenommen.

 

§14 Der Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  • Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
  • Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstands.

§15 Aufgaben der AFK

Der AFK obliegen folgende Aufgaben:

  • Erarbeitung und Weiterentwicklung der verbandsinternen Ausbildungscurricula
  • Regelung der Modalitäten der Zertifizierungen
  • Prüfung und Aufnahme neuer Lehrtrainer und zukünftiger Ausbilder
  • Qualitätsentwicklung der Lehrtrainer im Verband sowie die Kontrolle der Einhaltung der Ausbildungscurricula
  • Entwicklung von ethischen Berufsrichtlinien für Coachs, Therapeuten und Ausbilder des Verbandes
  • Mitarbeit in anderen Verbänden und Institutionen, um übergreifende Weiterbildungen zu entwickeln

§16 Schlichtungsstelle

  • Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Person
  • Sie wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
  • Sie nimmt auf Antrag, über den der Vorstand zu unterrichten ist, Schlichtungs- und Schiedsaufgaben wahr. Sie Kann von jedem Mitglied, jedem Organ und, sofern ein hinreichender Bezug zu den Aufgaben und Zielen des Verbands besteht, auch von einem Nichtmitglied angerufen werden.
  • Die Schlichtungsstelle schlichte bzw. erlässt einen Schiedsspruch insbesondere bei Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern, zwischen Organen und zwischen Mitgliedern und Organen. Der Schiedsspruch ist dem Vorstand und den Beteiligten bekannt zu geben und kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§17 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

  • Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Delegierte sind Organe des Verbands, die an der Verwirklichung des Verbandszwecks mitarbeiten. Sie können mit zeitlich befristeten oder auch unbefristeten Aufgaben betraut werden. Auftraggeben können sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung sein. Sie berichten regelmäßig auf Wunsch der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
  • Die Mitwirkung in den Ausschüssen und Arbeitsgruppen ist nicht an die Verbandszugehörigkeit gebunden. Die Zusammenarbeit mit Ausschüssen anderer Vereinigungen ist erwünscht.

§18 Auflösung des Verbands

  • Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
  •  Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung des Verbands mindestens zwei Liquidatoren.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Entspanntes Lernen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§19 Salvatorische Klausel

Sollen einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

Satzung vom 09.07.2017